Patente
KLINGSEISEN RINGS & PARTNER
PATENTANWÄLTE
Die Patentanwälte der Kanzlei KLINGSEISEN RINGS unterstützen Sie bei der Anmeldung von Patenten, im Prüfungsverfahren und bei Einsprüchen.
01
Patentanmeldungen
Nationale deutsche Patentanmeldungen (DPMA), europäische Patentanmeldungen (EPA) und internationale PCT-Patentanmeldungen (WIPO)
02
Einspruch DPMA & EPA
Vertretung in Einspruchsverfahren zu deutschen Patenten (DPMA BPatG) und europäischen Patenten (EPA), Beschwerde in Einspruchssachen BPatG, BGH und EPA
03
Nichtigkeitesverfahren Patente
Nichtigkeitsklagen zu deutschen Patenten und nationalen DE-Teilen von europäischen EP-Patenten BPatG und BGH, Beratung und Vertretung in Nichtigkeits-Verfahren vor dem EU-Patentgericht (UPC)
04
Patentrecherchen
Recherchen zu Stand der Technik (Neuheit), Rechtsstatus von Patenten und Patentfamilien, Akteneinsichten in Patentverfahren (Prüfung, Einspruch, Nichtigkeit) DPMA, EPA, BPatG, BGH
Patentanmeldung
Ein Patent wird auf technische Erfindungen durch eine Patentanmeldung beim Patentamt (DE, EP oder international) beantragt. Die Patentanmeldung ist ein technisch-rechtlicher Text, der aus einer Beschreibung, aus Patentansprüchen zum Definieren des Schutzgegenstandes und eventuell Zeichnungen besteht. Patentanmeldungen werden meist von spezialisierten Patentanwälten ausgearbeitet.
Die Patentanmeldung durchläuft im Patentamt ein Prüfungsverfahren, bevor sie erteilt wird. Das Prüfungsverfahren kann einige Monate bis mehrere Jahre dauern. Die Prüfer der Patentämter recherchieren den Gegenstand und prüfen insbesondere ob, die Neuheit der Erfindung und erfinderische Tätigkeit vorliegt. Bei Einwänden seitens der Prüfer werden durch Patentanwälte Erwiderungen mit Argumenten und meist Änderungen der Ansprüche ausgearbeitet und eingereicht. Nach der Patenterteilung besteht für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit, gegen ein Patent Einspruch einzulegen.
Nationale Deutsche, Europäische und Internationale Patentanmeldungen (PCT-Anmeldungen); Patentrecherchen; Vertretung in Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Einspruch DPMA) und dem Europäischen Patentamt (Einspruch EPA) in München; Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (Beschwerde EPA); Vertretung in Beschwerdeverfahren und Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) in München; Lizenzvertrag für Patente; Bewertung von Patenten (Gutachten Patentbewertung); Beratung und Vertretung bei Arbeitnehmererfindungen; Ausarbeitung von Patentstrategien; Beratung im Patentmanagement; Mitwirkung im Patentverletzungsprozess, Gutachten Patentverletzung (Patentverletzungsgutachten)
Ablauf
Patentanmeldung
Einreichung eines Antrags der Patentanmeldung mit formgerechten Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen beim Patentamt DPMA oder EPA. Angaben zu den Erfindern (Erfinderbenennung) und Entrichtung der Gebühren Patentamt
Formalprüfung DPMA
Prüfung der Formerfordernisse durch Formalprüfer des Patentamts (DPMA, EPA). Eventuell Mängelbescheid und Erwiderung durch Patentanwalt. Eine Veröffentlichung der Anmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmeldetag
Recherche
Erstellung eines Rechercheberichts (nach Stellung Rechercheantrag) durch Prüfer des Patentamts (DPMA, EPA), Übermittlung der Recherche an Vertreter (Patentanwalt) oder Anmelder mit Kommentar zu Relevanz von recherchierten Patentdokumenten und Stand der Technik
Prüfungsantrag
Stellung eines Antrags auf Prüfung und Zahlung Prüfungsgebühr (DE bis zu 7 Jahre nach Anmeldung möglich). Prüfung der Ansprüche auf Neuheit und Erfindungshöhe durch Prüfer Patentamt DPMA, EPA. Prüfungsbescheide und Erwiderungen Patentanwalt mit oder ohne Änderungen Ansprüche
Patenterteilung & Veröffentlichung
Bei erfolgreichem Ergebnis der Prüfung erfolgt die Patenterteilung. Eine Patenturkunde wird erstellt. Das erteilte Patent wird in der bestätigten Form veröffentlicht
Einspruch durch Dritte
Nach der Veröffentlichung der Patenterteilung könne Dritte innerhalb von 9 Monaten Einspruch beim Patentamt einlegen. Dazu muss relevanter Stand der Technik vorliegen, welchen gegen die Rechtsbeständigkeit der erteilten Ansprüche vorgelegt werden kann. Nach Ablauf der Einspruchsfrist von 9 Monaten sind nur noch Nichtigkeitsklagen bei Gericht (BPatG, UPC) möglich