Design
KLINGSEISEN RINGS & PARTNER
PATENTANWÄLTE
Die Patentanwälte der Kanzlei KLINGSEISEN RINGS unterstützen Sie bei der Anmeldung von Geschmacksmustern und Designs sowie bei diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten.
01
Geschmacksmuster
Nationale Deutsche, Europäische und Internationale Design-Registrierungen
02
Design Recherchen
Design-Recherchen nach relevantem Formenschatz; Mitwirkung in Verletzungsprozessen betreffend Geschmacksmuster
03
Designbezogene Streitigkeiten
Wettbewerbsrechtlichen designbezogenen Streitigkeiten, wie Nachahmungsschutz, Ausstattungen, sklavische Nachahmung; Strategien zur Anmeldung und zum Schutz von Design.
04
Gutachten zu Designrechten
Gutachten zu Validität und Verletzung von Designrechten. Rechtliche Designgutachten und Gutachten zu Geschmacksmustern
Designschutz
Die äußere Gestaltung von Produkten und Designs wird durch Geschmacksmuster geschützt. Ein Geschmacksmuster entsteht durch Anmeldung beim Patentamt (DE, EU oder international), wobei die Anmeldung hauptsächlich aus einer grafischen oder fotografischen Wiedergabe der Formgestaltung des Produkts besteht.
Die Anmeldung wird in Deutschland ohne Prüfung der Neuheit und Eigenart (gesetzliche Voraussetzungen für den Schutz) eingetragen und veröffentlicht. Erst im Falle eines Rechtsstreits wird die Validität des Geschmacksmusters überprüft. Hierzu werden Recherchen durchgeführt und in der Regel Gutachten von hierzu besonders qualifizierten Patentanwälten eingeholt.
Ablauf
Designanmeldung
Anmeldung beim Patentamt eines Designs (DPMA) oder Geschmacksmusters (EUIPO) mit Abbildungen wie Fotos oder zeichnerischer Darstellung in verschiedenen Ansichten
Formalprüfung
Prüfung der Formerfordernisse durch das Amt (DPMA, EUIPO). Eventuell Mängelbescheid und Erwiderung durch Patentanwalt
Registereintragung und Veröffentlichung
Nach erfolgreicher Formalprüfung erfolgt Eintragung des Designs in das Register (DPMA, EUIPO) ohne sachliche Prüfung auf Neuheit, Eigenart etc., Veröffentlichung Registereintragung durch Patentamt
Laufzeit
Maximale Schutzdauer von 25 Jahren, alle fünf Jahre Verlängerung durch Gebührenzahlung möglich
Klage auf Nichtigkeitserklärung
Nichtigkeit von eingetragenen Designs durch Klage bei Schutzhindernissen wie nicht-schutzfähig, nicht neu oder fehlende Eigenart gegenüber bekanntem Formenschatz
Löschungsverfahren
Nichtigkeit von eingetragenen Designs nur auf Antrag DPMA oder EUIPO bei Schutzhindernissen wie nicht-schutzfähig, nicht neu oder fehlende Eigenart gegenüber bekanntem Formenschatz